Einsichtnahmeschnittstelle für Behörden und bestimmte Verpflichtete: Software-Akkreditierung
Gemäß § 23 Abs. 3 GwG stellt die registerführende Stelle des Transparenzregisters für Behörden, Gerichte, die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie die in § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG genannten Verpflichteten ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren (sog. Einsichtnahmeschnittstelle) zum Zwecke der Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben bzw. gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verfügung.
Zu den nach § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG nutzungsberechtigten Verpflichteten gehören .
Wenn Sie eine Software zur Nutzung der sog. Einsichtnahmeschnittstelle akkreditieren lassen möchten, tragen
Sie bitte hier die erforderlichen Informationen ein. Wir werden Sie per E-Mail über den
Akkreditierungsprozess informieren.