Einsichtnahmeschnittstelle für Behörden und bestimmte Verpflichtete: Software-Akkreditierung
Gemäß § 23 Abs. 3 GwG stellt die registerführende Stelle des Transparenzregisters für Behörden, Gerichte, die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie die in § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG genannten Verpflichteten ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren (sog. Einsichtnahmeschnittstelle) zum Zwecke der Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben bzw. gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verfügung.
Zu den nach § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG nutzungsberechtigten Verpflichteten gehören .
Wenn Sie eine Software zur Nutzung der sog. Einsichtnahmeschnittstelle akkreditieren lassen möchten, tragen
Sie bitte hier die erforderlichen Informationen ein. Wir werden Sie per E-Mail über den
Akkreditierungsprozess informieren.
Einsichtnahmeschnittstelle für Behörden und Verpflichtete: Software-Akkreditierung
Gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 GwG stellt die registerführende Stelle des Transparenzregisters für Behörden, Gerichte, die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen sowie Verpflichteten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren (sog. Einsichtnahmeschnittstelle) zum Zwecke der Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben bzw. gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verfügung.
Wenn Sie eine Software zur Nutzung der sog. Einsichtnahmeschnittstelle akkreditieren lassen möchten, tragen
Sie bitte hier die erforderlichen Informationen ein. Wir werden Sie per E-Mail über den
Akkreditierungsprozess informieren.