Einsichtnahmeschnittstelle für Behörden und bestimmte Verpflichtete: Software-Akkreditierung
Gemäß § 23 Abs. 3 GwG stellt die registerführende Stelle des Transparenzregisters für die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG genannten Behörden sowie die in § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG genannten Verpflichteten ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren (sog. Einsichtnahmeschnittstelle) zum Zwecke der Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben bzw. gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verfügung.
Zu den nach § 23 Abs. 3 iVm Abs. 2 S. 4 GwG nutzungsberechtigten Verpflichteten gehören Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitut und Wertpapierinstitut, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Versicherungsunternehmen sowie Notare iSd § 2 Abs. 1 GwG.
Wenn Sie eine Software zur Nutzung der sog. Einsichtnahmeschnittstelle akkreditieren lassen möchten,
tragen Sie bitte hier die erforderlichen Informationen ein. Wir werden Sie per E-Mail über den
Akkreditierungsprozess informieren.
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